Am 20. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr. Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst sie am selben Tag ab, ohne Zeitraum, in dem beide Texte nebeneinander gelten. Eine Maschine, die am 19. Januar in Verkehr gebracht wird, fällt unter die Richtlinie; dieselbe Maschine, am 20. in Verkehr gebracht, fällt unter die Verordnung.

Dieser Artikel zeigt, was sich ändert, was bleibt und was bis dahin zu tun ist.

Das Wesentliche in sechs Punkten

  • Eine Verordnung, keine Richtlinie mehr. Der Text gilt unmittelbar und gleichlautend in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
  • Ein einziges Datum. Der 20. Januar 2027, ohne Überlappung.
  • Sechs Maschinenkategorien kann der Hersteller nicht mehr allein zertifizieren: Eine notifizierte Stelle ist immer beteiligt.
  • Die wesentliche Veränderung steht nun im Text: Wer eine Maschine im Betrieb umbaut, kann zu ihrem Hersteller werden.
  • Software zählt. Für Cybersicherheit, maschinelles Lernen und autonome mobile Maschinen gelten eigene Anforderungen.
  • Papier ist nicht mehr Pflicht. Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen digital sein, unter Bedingungen.

Von der Richtlinie zur Verordnung

Die Richtlinie 2006/42/EG gilt seit dem 29. Dezember 2009. Wie jede Richtlinie gab sie ein Ziel vor und überliess es jedem Staat, es in sein Recht zu schreiben. Daher die Unterschiede in Wortlaut und Auslegung von Land zu Land.

Eine europäische Verordnung wird nicht umgesetzt. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 14. Juni 2023 erlassen und im Amtsblatt vom 29. Juni 2023 veröffentlicht.

Der Text übernimmt zudem den gemeinsamen Aufbau des europäischen Produktrechts: dieselben Begriffe, dieselben Rollen der Wirtschaftsakteure, dieselben Module der Konformitätsbewertung wie bei der Niederspannung oder der elektromagnetischen Verträglichkeit.

Nebenbei hebt er einen zweiten Text auf, die Richtlinie 73/361/EWG über Drahtseile, Ketten und Lasthaken.

Der Zeitplan

Die Daten im Text vom 29. Juni 2023 waren falsch berechnet. Eine Berichtigung vom 4. Juli 2023 hat sie korrigiert: Wo die erste Veröffentlichung den 14. nannte, ist der 20. zu lesen. Die folgenden Daten sind die berichtigten.

DatumWas gilt
19. Juli 2023Inkrafttreten. Übergangsbestimmungen (Artikel 52) bereits anwendbar.
20. Januar 2024Artikel 26 bis 42: Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen.
20. Juli 2024Befugnis der Kommission, Anhang I durch delegierten Rechtsakt zu ändern.
20. Oktober 2026Artikel 50: Die Mitgliedstaaten legen ihre Sanktionen fest.
20. Januar 2027Die Verordnung gilt. Die Richtlinie 2006/42/EG ist aufgehoben.

Keine Überlappungsfrist

Bis zum 19. Januar 2027 wendet ein Hersteller die Richtlinie an, und nur sie. Ab dem 20. wendet er die Verordnung an, und nur sie. Die deutschen Stellen DGUV und KAN beschreiben diesen Wechsel ebenso wie der europäische Landmaschinenverband CEMA als Übergang ohne Übergangsphase.

Zwei Bestimmungen federn den Wechsel ab.

Maschinen, die bereits auf dem Markt sind, bleiben konform. Artikel 52 verbietet den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung eines Produkts zu behindern, das vor dem 20. Januar 2027 gemäss der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde. Ein bestehender Maschinenpark muss nicht neu zertifiziert werden.

EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben gültig, bis sie ablaufen.

Und eine Praxis lässt die Kommission zu: Vor dem 20. Januar 2027 darf die nach der Richtlinie ausgestellte Konformitätserklärung angeben, dass die Maschine auch die Verordnung erfüllt, wenn das zutrifft. So lässt sich eine Serie sauber vorbereiten, die vor und nach dem Stichtag verkauft wird.

Wer betroffen ist, und für welche Produkte

Der Geltungsbereich bleibt der der Richtlinie, mit neu geordneten Begriffen:

  • Maschinen;
  • dazugehörige Produkte: auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen;
  • unvollständige Maschinen.

Eine Klarstellung wiegt schwer: Ein Sicherheitsbauteil kann nun digital sein. Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und allein in Verkehr gebracht wird, ist ein Produkt, das der Verordnung unterliegt.

Die Verordnung legt die Pflichten jedes Akteurs fest, Artikel für Artikel.

AkteurArtikelZentrale Pflicht
Hersteller10Nach Anhang III konstruieren, technische Unterlagen erstellen, Konformität bewerten, erklären, CE-Kennzeichnung anbringen. Unterlagen und Erklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Hersteller unvollständiger Maschinen11Technische Unterlagen, Einbauerklärung, Montageanleitung.
Bevollmächtigter12Im Rahmen seines schriftlichen Auftrags handeln.
Einführer13 und 14Nur konforme Produkte in Verkehr bringen, Unterlagen prüfen, Kontaktangaben anbringen, die Erklärung zehn Jahre aufbewahren.
Händler15 und 16Vor dem Verkauf CE-Kennzeichnung, Erklärung, Betriebsanleitung und Kontaktangaben prüfen.

Artikel 17 enthält eine Regel, die man kennen sollte. Ein Einführer oder Händler, der unter eigenem Namen verkauft oder das Produkt so verändert, dass seine Konformität berührt sein kann, übernimmt die Pflichten des Herstellers.

Maschinen mit hohem Risiko: Anhang I

Die Richtlinie führte in ihrem Anhang IV dreiundzwanzig Kategorien auf. Die Verordnung übernimmt sie in ihren Anhang I, fügt zwei hinzu und teilt die Liste in zwei Teile.

Teil A: immer mit notifizierter Stelle

Für sechs Kategorien kann der Hersteller sich nicht mehr selbst zertifizieren, auch wenn er harmonisierte Normen vollständig anwendet.

  1. Abnehmbare Gelenkwellen einschliesslich ihrer Schutzeinrichtungen.
  2. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.
  3. Hebebühnen für Fahrzeuge.
  4. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.
  5. Sicherheitsbauteile mit ganz oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf der Grundlage maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
  6. Maschinen, in die solche Systeme eingebettet sind, nur in Bezug auf diese Systeme.

Die ersten vier stammen aus dem alten Anhang IV. Die letzten beiden sind neu.

Teil B: Selbstzertifizierung bleibt möglich, unter einer Bedingung

Neunzehn Kategorien. Dazu gehören Kreissägen und Bandsägen, Abrichthobelmaschinen und Tischfräsmaschinen, handbeschickte Pressen für die Metallbearbeitung und Spritzgiessmaschinen, handbeschickte Hausmüllsammelwagen, Maschinen zum Heben von Personen mit Absturzgefahr aus mehr als drei Metern Höhe, Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sowie Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.

Welches Verfahren für welches Produkt

Artikel 25 legt die möglichen Wege fest.

ProduktZulässige Verfahren
Anhang I, Teil AEU-Baumusterprüfung und anschliessend Konformität mit der Bauart (Module B und C), oder umfassende Qualitätssicherung (Modul H), oder Einzelprüfung (Modul G).
Anhang I, Teil BInterne Fertigungskontrolle (Modul A), nur wenn die Maschine nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert ist, die alle anwendbaren Anforderungen abdecken. Sonst: Module B und C, H oder G.
Alle anderen MaschinenInterne Fertigungskontrolle (Modul A).

Die Module sind in den Anhängen VI bis X beschrieben. Die Kommission kann eine Kategorie durch delegierten Rechtsakt von einem Teil in den anderen verschieben: Die Liste ist nicht endgültig.

Die wesentliche Veränderung

Die Richtlinie sagte nichts über Maschinen, die nach der Inbetriebnahme umgebaut werden. Jedes Land hatte seine eigene Lehre. Die Verordnung gibt eine Definition, in Artikel 3 Nummer 16.

Eine Veränderung ist wesentlich, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Sie erfolgt mit physischen oder digitalen Mitteln, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme;
  • sie war vom Hersteller nicht vorgesehen;
  • sie berührt die Sicherheit, indem sie eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht;
  • sie erfordert entweder zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, die eine Änderung des Sicherheitssteuerungssystems nötig machen, oder zusätzliche Schutzmassnahmen für Standsicherheit oder mechanische Festigkeit.

Die Folge steht in Artikel 18. Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird zum Hersteller. Er trägt die Pflichten aus Artikel 10, führt die Konformitätsbewertung durch und stellt die Erklärung in eigener Verantwortung aus.

Eine Ausnahme: der nichtgewerbliche Nutzer, der eine Maschine für den eigenen Gebrauch verändert.

Für einen Betreiber stellt sich die Frage bei jedem Modernisierungsprojekt. Eine durch ein Programm-Update erhöhte Taktzahl, eine zusätzliche Station an einer Linie, eine feststehende Schutzeinrichtung, die durch einen Lichtvorhang ersetzt wird: Keinen dieser Fälle entscheidet der Text im Voraus. Jeder ist an den vier Bedingungen zu messen, und die Analyse ist schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

Das Wort «digital» zählt. Eine reine Softwareänderung kann genügen.

Software, Cybersicherheit, maschinelles Lernen

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wandern von Anhang I der Richtlinie in Anhang III der Verordnung. Der Aufbau bleibt. Die Ergänzungen betreffen, was die Richtlinie von 2006 nicht vorhersehen konnte.

Schutz gegen Korrumpierung (Abschnitt 1.1.9). Software und Daten, von denen die Konformität abhängt, sind zu kennzeichnen und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen. Die Maschine muss Eingriffe in ihre Software oder Konfiguration nachweisbar festhalten.

Steuerungen (Abschnitt 1.2.1). Sie müssen vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten, wenn diese zu einer Gefährdungssituation führen können. Funktionale Sicherheit und Cybersicherheit treffen sich in einem Text über das Inverkehrbringen.

Selbstentwickelndes Verhalten. Eine Maschine, deren Logik sich weiterentwickelt, darf nicht über ihre festgelegte Aufgabe und ihren Bewegungsraum hinaus handeln.

Aufzeichnungen. Zwei Fristen sind festgelegt:

Was aufgezeichnet wirdDauer
Daten zu den Sicherheitsentscheidungen einer SoftwareEin Jahr
Protokoll der Eingriffe und der aufgespielten Versionen der SicherheitssoftwareFünf Jahre nach dem Aufspielen

Diese Aufzeichnungen dienen dem Nachweis der Konformität, auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde.

Autonome mobile Maschinen (Kapitel 3). Sie müssen über eine Überwachungsfunktion verfügen, die dem autonomen Betrieb eigen ist. Die Aufsichtsperson darf die Maschine aus der Ferne nur anhalten, starten oder in eine sichere Position bringen.

Technische Unterlagen (Anhang IV). Auf begründetes Verlangen einer Behörde legt der Hersteller den Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software vor. Bei sensorgespeisten, ferngesteuerten oder autonomen Maschinen beschreiben die Unterlagen die Fähigkeiten und Grenzen des Systems sowie seine Entwicklung, Prüfung und Validierung.

Die Dokumentation wird digital

Das ist die sichtbarste Änderung für die Werkstatt und für den Kunden.

Die Betriebsanleitung

Artikel 10 Absatz 7 erlaubt dem Hersteller, die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitzustellen. Vier Bedingungen:

  1. Der Zugang ist auf der Maschine angegeben oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument.
  2. Der Nutzer kann sie herunterladen, speichern und ausdrucken.
  3. Sie bleibt während der erwarteten Lebensdauer der Maschine online zugänglich, mindestens aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.
  4. Verlangt der Käufer es beim Kauf, erhält er die Papierfassung kostenlos innerhalb eines Monats.

Eine Grenze: Bei Maschinen, die für nichtgewerbliche Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise verwendet werden können, sind die wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin auf Papier zu liefern.

Die Konformitätserklärung

Sie kann der Maschine beiliegen oder durch eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code ersetzt werden, der zu ihr führt. Ist sie digital, gilt dieselbe Regel: online zugänglich während der erwarteten Lebensdauer, mindestens aber zehn Jahre.

Unvollständige Maschinen

Auch die Montageanleitung darf digital sein.

Zehn Jahre online sind eine Verpflichtung für Hosting, Benennung und Archivierung. Sie will vorbereitet sein: Ändert sich eine Adresse oder verschwindet ein Dienstleister, ist die Bedingung nicht mehr erfüllt.

Harmonisierte Normen: der Stand

Eine harmonisierte Norm anzuwenden bleibt freiwillig. Aber sie ist es, die die Konformitätsvermutung auslöst, und sie ist es, die für Teil B des Anhangs I die Selbstzertifizierung öffnet.

Diese Vermutung löst eine Norm erst aus, wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt zur Verordnung veröffentlicht ist. Eine zur Richtlinie zitierte Norm zählt nur für die Richtlinie.

Der Stand der Arbeiten:

  • Am 20. Januar 2025 richtete die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2025) 129 einen Normungsauftrag an CEN und CENELEC. Er betrifft die Überarbeitung bestehender Normen und die Ausarbeitung neuer.
  • Die erste Frist, für vorrangige Normen, war auf den 20. Januar 2026 gesetzt.
  • Anfang 2026 lag der Kommission ein erstes Paket zur Prüfung vor.

Am 9. Oktober 2026 haben wir keine Liste harmonisierter Normen gefunden, die im Amtsblatt zur Verordnung veröffentlicht wäre. Bevor Sie eine Erklärung auf eine Norm stützen, prüfen Sie die Maschinenseite der Kommission.

Zwei weitere Instrumente gibt es. Fehlt eine harmonisierte Norm, kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen erlassen (Artikel 20), die dieselbe Vermutung auslösen. Und ein Leitfaden für die Anwendung der Verordnung ist in Arbeit; seine Veröffentlichung war für 2026 angekündigt, bestätigen konnten wir sie nicht.

Was sich nicht ändert

Das Fundament bleibt.

  • Die Risikobeurteilung bleibt der Ausgangspunkt der Konstruktion.
  • Der Hersteller bleibt verantwortlich für Konformität, technische Unterlagen, Erklärung und CE-Kennzeichnung.
  • Die grundlegenden Anforderungen von 2006 werden zum grössten Teil unverändert übernommen.
  • Die grosse Mehrheit der Maschinen, ausserhalb von Anhang I, bleibt bei der Selbstzertifizierung durch interne Fertigungskontrolle.
  • Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen. Die Sicherheit von Maschinen im Betrieb richtet sich weiterhin nach den Arbeitsschutzvorschriften jedes Landes.

Das Zusammenspiel mit anderen Texten

Eine vernetzte Maschine oder eine Maschine mit künstlicher Intelligenz fällt unter mehrere Verordnungen zugleich.

TextWas er hinzufügtDaten
KI-Verordnung, (EU) 2024/1689Das Maschinenrecht steht in ihrem Anhang I. Ein KI-System, das ein Sicherheitsbauteil mit Bewertung durch Dritte ist, gilt als Hochrisiko-System.Pflichten für diese Produkte auf den 2. August 2028 verschoben.
Cyberresilienz-Verordnung, (EU) 2024/2847Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, über den ganzen Lebenszyklus.Meldung von Schwachstellen seit dem 11. September 2026; Hauptpflichten ab dem 11. Dezember 2027.

Die sogenannte «Digital-Omnibus»-Verordnung, (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, ändert auch die Maschinenverordnung. Arbeiten Sie mit der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex, nicht mit dem Text von 2023.

Und in der Schweiz

Die Schweiz übernimmt das europäische Maschinenrecht über ihre Maschinenverordnung (MaschV). Eine Totalrevision war vom 19. September bis 19. Dezember 2025 in der Vernehmlassung. Sie soll die EU-Verordnung durch Verweis übernehmen, ohne inhaltliche Abweichung und auf dasselbe Datum wie die Union: den 20. Januar 2027.

Es geht um das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Union. Es lässt sich nur aktualisieren, wenn beide Rechtsordnungen gleichwertig sind.

Eine Bestätigung der definitiven Verabschiedung durch den Bundesrat haben wir nicht gefunden. Ein Schweizer Hersteller, der in die Union exportiert, muss die Verordnung ab dem 20. Januar 2027 ohnehin anwenden.

Aktionsplan bis zum 20. Januar 2027

  • Jedes Produkt einordnen: Maschine, dazugehöriges Produkt, unvollständige Maschine oder nicht erfasst.
  • Für jedes prüfen, ob es in Anhang I steht, und in welchem Teil.
  • Für Teil A frühzeitig eine notifizierte Stelle anfragen: Die Wartezeiten werden vor dem Stichtag länger.
  • Die Risikobeurteilung an den neuen Abschnitten von Anhang III messen: Korrumpierung, Angriffe, selbstentwickelndes Verhalten.
  • Sicherheitssoftware, ihre Versionen und die Mittel zur Nachverfolgung von Eingriffen erfassen.
  • Die Vorlage der technischen Unterlagen nach Anhang IV aktualisieren.
  • Die Vorlagen für Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Anhang V neu erstellen.
  • Das Format der Betriebsanleitung festlegen und, wenn sie digital wird, zehn Jahre Online-Verfügbarkeit sicherstellen.
  • Lagerbestände ermitteln: Eine 2026 gebaute Maschine, die nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird, fällt unter die Verordnung.
  • Das interne Verfahren zur Beurteilung von Änderungen an Maschinen im Betrieb schreiben.

Sieben Fallen

  1. Auf eine Übergangsfrist warten. Es gibt keine.
  2. Herstellung und Inverkehrbringen verwechseln. Es zählt das Datum, an dem jedes einzelne Exemplar in Verkehr gebracht wird.
  3. Sich auf eine zur Richtlinie zitierte Norm stützen. Sie löst keine Konformitätsvermutung für die Verordnung aus.
  4. Den Bestand für betroffen halten. Eine vor dem Stichtag betriebene Maschine muss nicht neu zertifiziert werden, solange sie nicht wesentlich verändert wird.
  5. Die Software vergessen. Ein Update kann eine wesentliche Veränderung sein; allein verkaufte Sicherheitssoftware ist ein Produkt.
  6. Den Text von 2023 ohne die Berichtigung lesen. Alle Daten mit dem 14. sind falsch.
  7. Auf die digitale Betriebsanleitung umstellen ohne Archivierungsplan. Die Zehnjahrespflicht überdauert den Wechsel des Dienstleisters.

Quellen

Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung zur Information. Er ersetzt weder die Lektüre des amtlichen Textes noch die Stellungnahme einer notifizierten Stelle zu einem bestimmten Produkt.

Weiterführend

Der 20. Januar 2027 ist nicht einfach eine weitere Verwaltungsfrist. Es ist der Tag, an dem die Maschine, ihre Software und ihre Dokumentation unter einen einzigen Text fallen. Wer seine Produkte vor Ende 2026 eingeordnet und seine Vorlagen neu erstellt hat, sieht darin nur einen geänderten Verweis auf der Erklärung.