# Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Änderungen, Vorteile und Nachteile

> Die Maschinenverordnung wurde bereits zweimal geändert und, in der deutschen Fassung, zweimal berichtigt. Bilanz anhand der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026: was die Änderung vom Juli 2026 für die künstliche Intelligenz bedeutet, die Tabelle Richtlinie gegen Verordnung, die Vorteile, die Nachteile, die Bilanz je Akteur, die Cybersicherheit und die noch ausstehende Änderung.

- Quelle : https://industryhub.site/de/articles/reglement-machines-2023-1230-avantages-inconvenients
- Veröffentlicht : 2026-10-12
- Autor : IndustryHub
- Sprache : Deutsch
- Stichwörter : reglement-machines, directive-2006-42-ce, version-consolidee, intelligence-artificielle, cybersecurite, normes-harmonisees, organisme-notifie, modification-substantielle

Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Doch der Text, den es zu lesen gilt, ist nicht mehr der vom Juni 2023. Seit seiner Veröffentlichung wurde er zweimal geändert und, in der deutschen Fassung, zweimal berichtigt. Die von EUR-Lex veröffentlichte konsolidierte Fassung trägt das Datum 27. Juli 2026.

Unser [erster Artikel](/de/articles/reglement-machines-2023-1230-ce-qui-change-2027) beschreibt die Verordnung Artikel für Artikel. Dieser zieht Bilanz: was sich seit 2023 geändert hat, was der Text bringt, was er kostet, und für wen.

## Das Wesentliche

- **Vier Anpassungen seit 2023.** Eine Berichtigung der Daten 2023, Notfallverfahren 2024, eine Berichtigung des deutschen Wortlauts 2025, künstliche Intelligenz 2026.
- **Die KI läuft über die Maschinenverordnung.** Seit dem 27. Juli 2026 gilt die KI-Verordnung nicht mehr unmittelbar für die KI von Maschinen. Ihre Anforderungen werden in die Maschinenverordnung aufgenommen. Stichtag ist der 2. August 2028.
- **Der Gewinn.** Ein einziger Text in der ganzen Union, festgeschriebene Rollen für jeden Wirtschaftsakteur, eine Definition der wesentlichen Veränderung, eine Dokumentation, die digital sein darf.
- **Die Kosten.** Ein Wechsel ohne Überlappung, harmonisierte Normen, die noch nicht zitiert sind, Cybersicherheitsanforderungen ohne Referenznorm, eine notifizierte Stelle als Pflicht für sechs Kategorien.
- **Eine weitere Anpassung steht aus.** Sie betrifft die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung. Sie ist nicht verabschiedet.

## Ein Text, der schon viermal angepasst wurde

| Rechtsakt | Datum | Was er ändert |
|---|---|---|
| Berichtigung, ABl. L 169 | 4. Juli 2023 | Korrigiert die Daten: Der 20. ersetzt den 14. Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. |
| Verordnung (EU) 2024/2748 | 9. Oktober 2024 | Fügt Kapitel IVa ein: Notfallverfahren für Maschinen, die als «krisenrelevante Waren» eingestuft sind. |
| Berichtigung, ABl. L, 2025/90297 | 1. April 2025 | Berichtigt den deutschen Wortlaut an zahlreichen Stellen, unter anderem in Artikel 10 und in den Anhängen III und IV. Die englische und die französische Fassung führen diese Berichtigung nicht auf. |
| Verordnung (EU) 2026/1744 | 8. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 | Lässt die Anforderungen an Hochrisiko-KI über die Maschinenverordnung laufen. Ändert die Artikel 8, 20 und 47. |

Die konsolidierte Fassung ist ein Dokumentationswerkzeug. Sie hat keine Rechtswirkung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Trotzdem ist sie es, die man vor Augen haben muss, denn sie vereint die fünf Texte in einem einzigen.

## Die Notfallverfahren von 2024

Die Verordnung (EU) 2024/2748 begleitet die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle, (EU) 2024/2747. Sie fügt der Maschinenverordnung die Artikel 25a bis 25e hinzu.

Diese Artikel bleiben ohne Wirkung, solange drei Bedingungen nicht erfüllt sind:

1. Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der Maschinen betrifft;
2. die betroffenen Maschinen wurden als krisenrelevante Waren eingestuft;
3. der Notfallmodus für den Binnenmarkt ist aktiviert.

Erst dann:

- Die notifizierten Stellen bearbeiten die Anträge für diese Maschinen vorrangig;
- ein Mitgliedstaat kann das Inverkehrbringen einer Maschine ohne die sonst vorgeschriebene Einschaltung der notifizierten Stelle genehmigen, wenn die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen mit einem anderen Verfahren nachgewiesen ist;
- eine auf diesem Weg genehmigte Maschine trägt keine CE-Kennzeichnung;
- die Kommission kann Normen benennen oder gemeinsame Spezifikationen festlegen, die für die Dauer der Krise gelten.

Für einen Hersteller gibt es heute nichts zu tun. Er muss nur wissen, dass es dieses Kapitel gibt.

## Künstliche Intelligenz: was der Juli 2026 ändert

### Vorher

Die KI-Verordnung, (EU) 2024/1689, stuft ein KI-System als «hochriskant» ein, wenn es ein Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das der Bewertung durch Dritte unterliegt. Das Maschinenrecht stand in Abschnitt A ihres Anhangs I. Eine Maschine, bei der eine Sicherheitsfunktion auf KI beruht, fiel also unter beide Verordnungen, die parallel anzuwenden waren.

### Nachher

Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte «digitale Omnibus zur KI», verschiebt die Maschinenverordnung von Abschnitt A in Abschnitt B dieses Anhangs. Vier Wirkungen.

1. **Die KI-Verordnung gilt nicht mehr unmittelbar.** Für diese Systeme bleiben nur ihr Artikel 6 Absatz 1, ihr neuer Artikel 60a über Tests unter Realbedingungen und ihre Artikel 102 bis 112 anwendbar.
2. **Die Anforderungen laufen über die Maschinenverordnung.** Die Kommission muss Anhang III durch delegierten Rechtsakt ergänzen. Der neue Unterabsatz von Artikel 8 verpflichtet sie, die Anforderungen der KI-Verordnung zu übernehmen: Risikomanagement, Daten, Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Robustheit, dann Qualitätsmanagementsystem, Aufbewahrung der Protokolle, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Meldung schwerwiegender Vorfälle.
3. **Ein Stichtag.** Nach der deutschen Fassung gelten diese delegierten Rechtsakte «ab dem 2. August 2028». Die englische und die französische Fassung nennen dieses Datum als spätesten Termin.
4. **Eine Brücke für die Normen.** Solange keine harmonisierte Norm die KI im Rahmen der Maschinenverordnung abdeckt, wird bei einem System, das den harmonisierten Normen oder den gemeinsamen Spezifikationen der KI-Verordnung entspricht, die Konformität mit den Anforderungen des Anhangs III in diesem Punkt vermutet. Das ist der neue Absatz 10 von Artikel 20.

Derselbe Text fasst die Definition des «Sicherheitsbauteils» in der KI-Verordnung enger. Ein Bauteil erfüllt eine Sicherheitsfunktion, wenn es dazu bestimmt ist, ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Sachen zu verhindern oder zu mindern. Der Erwägungsgrund, der das erläutert, schliesst KI-Systeme aus, die nur dazu dienen, den Nutzer zu unterstützen, die Leistung zu optimieren oder eine Aufgabe zu automatisieren. Dass ein System in ein reguliertes Produkt integriert ist, genügt allein nicht.

### Was bleibt

Der Omnibus rührt weder Anhang I noch die bereits in Anhang III stehenden Anforderungen an. Am 20. Januar 2027:

- Ein Sicherheitsbauteil oder das eingebettete System einer Maschine, dessen Verhalten sich durch maschinelles Lernen selbst entwickelt und das eine Sicherheitsfunktion gewährleistet, bleibt in Anhang I Teil A. Die notifizierte Stelle ist Pflicht;
- die Anforderungen an selbstentwickelndes Verhalten gelten. Die Grenzen der Sicherheitsfunktionen werden bei der Konstruktion festgelegt. Die Maschine handelt nicht ausserhalb ihres festgelegten Bewegungsbereichs. Sicherheitsentscheidungen, die eine Software trifft, werden aufgezeichnet und ein Jahr aufbewahrt.

Die Unsicherheit betrifft also den Inhalt der künftigen delegierten Rechtsakte. Sie betrifft nicht das Datum 20. Januar 2027.

## Richtlinie und Verordnung: was sich ändert

| Thema | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Art des Textes | Richtlinie, von jedem Staat umgesetzt | Verordnung, gilt unmittelbar |
| Erfasste Wirtschaftsakteure | Hersteller und Bevollmächtigter | Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler (Artikel 10 bis 17) |
| Im Betrieb veränderte Maschine | Keine Regel | Wesentliche Veränderung definiert; wer sie vornimmt, wird Hersteller (Artikel 3 und 18) |
| Maschinen mit hohem Risiko | Anhang IV, 23 Kategorien; Selbstzertifizierung mit harmonisierten Normen möglich | Anhang I: 6 Kategorien mit notifizierter Stelle als Pflicht, 19 mit Selbstzertifizierung unter einer Bedingung |
| Verfahren | Interne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung | Module A, B mit C, H und G, die Einzelprüfung, die neu ist |
| Sicherheitsbauteil | Bauteil, ohne Erwähnung von Software | Physisch oder digital, einschliesslich Software |
| Software und Cybersicherheit | Fehlen | Schutz gegen Korrumpierung, Widerstand gegen böswillige Handlungen, Protokolle |
| Autonomie und Lernen | Fehlen | Selbstentwickelndes Verhalten, autonome mobile Maschinen, Überwachungsfunktion |
| Betriebsanleitung | Liegt der Maschine bei; Papier war die Regel | Digital möglich; Papier auf Verlangen beim Kauf |
| Konformitätserklärung | Liegt der Maschine bei | Liegt bei oder ist über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code zugänglich |
| Aufbewahrung der technischen Unterlagen | Zehn Jahre nach der Herstellung | Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme |
| Harmonisierte Norm fehlt | Kein anderer Weg zur Konformitätsvermutung | Von der Kommission erlassene gemeinsame Spezifikationen, die dieselbe Vermutung auslösen (Artikel 20) |
| Krisenfall | Nichts | Notfallverfahren (Kapitel IVa) |

Die Einzelheiten zu jeder Zeile stehen im [ersten Artikel](/de/articles/reglement-machines-2023-1230-ce-qui-change-2027).

## Die Vorteile

Was folgt, ist unsere Lesart des Textes. Für sie steht IndustryHub ein, nicht der Gesetzgeber.

**Ein einziger Text in der ganzen Union.** Es gibt kein nationales Umsetzungsgesetz mehr, also auch keine Abweichungen im Wortlaut von Land zu Land. Ein Hersteller, der in mehreren Staaten verkauft, liest eine einzige Fassung.

**Festgeschriebene Rollen.** Einführer und Händler haben nun ihre eigenen Pflichten. Der Einführer prüft, ob der Hersteller seine Arbeit getan hat, bringt seinen Namen auf dem Produkt an und bewahrt die Erklärung zehn Jahre auf. Für einen europäischen Hersteller ist das eine Stütze gegenüber nicht konformen Importprodukten.

**Eine Regel für die veränderte Maschine.** Die Richtlinie schwieg. Die Verordnung nennt vier Bedingungen und eine Folge. Der Betreiber weiss, welche Frage er beantworten muss, bevor er eine Linie umbaut.

**Die Selbstzertifizierung bleibt im Wesentlichen erhalten.** Ausserhalb von Anhang I bleibt der Hersteller bei der internen Fertigungskontrolle. Das gilt für die grosse Mehrheit der Maschinen.

**Ein Weg für die Einzelmaschine.** Das Modul G, die Einzelprüfung, gab es in der Richtlinie nicht. Es passt zu einer Sondermaschine, die unter Anhang I fällt und nur einmal gebaut wird.

**Eine Dokumentation, die digital sein darf.** Betriebsanleitung, Montageanleitung und Erklärung können online bereitgestellt werden. Der systematische Ausdruck entfällt.

**Software wird zusammen mit der Sicherheit behandelt.** Cybersicherheit und funktionale Sicherheit gehen in dieselbe Risikobeurteilung und in dieselben technischen Unterlagen ein.

**Weniger Doppelarbeit bei der KI.** Seit Juli 2026 sollen die Anforderungen an die KI einer Maschine in einem einzigen Text stehen, der Maschinenverordnung, mit einem einzigen Bewertungsverfahren.

**Lösungen, wenn die Norm fehlt.** Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen erlassen. Und bei einem Produkt, das nach einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert ist, wird die Konformität mit den Anforderungen zum Schutz gegen Korrumpierung und zu den Steuerungen vermutet, soweit das Zertifikat sie abdeckt.

**Der Bestand bleibt geschützt.** Eine Maschine, die vor dem 20. Januar 2027 gemäss der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter verkauft werden. Sie muss nicht neu zertifiziert werden. Die EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

## Die Nachteile

**Ein Wechsel ohne Überlappung.** Am Vortag allein die Richtlinie. Am Tag selbst allein die Verordnung. Ein Lagerbestand, der 2026 gefertigt und nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wird, fällt unter die Verordnung.

**Harmonisierte Normen, die noch nicht zitiert sind.** Eine Norm löst die Konformitätsvermutung erst aus, wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt zur Verordnung veröffentlicht ist. Stand 12. Oktober 2026 verweist die Seite der Kommission nur auf die zur Richtlinie zitierten Normen. Laut dem niederländischen Verband RAI Vereniging wird die erste Liste nicht vor Ende 2026 erwartet. Das Risiko ist konkret für Teil B des Anhangs I: Ohne harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation, die alle Anforderungen abdeckt, ist die Selbstzertifizierung versperrt, und es braucht eine notifizierte Stelle.

**Kein Leitfaden für die Anwendung.** Die Richtlinie hatte ihren Leitfaden, aktualisiert im April 2024. Der Leitfaden zur Verordnung ist bis heute nicht veröffentlicht.

**Cybersicherheit ohne Referenznorm.** Die Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 des Anhangs III gelten ab dem 20. Januar 2027. Ein europäischer Normentwurf, prEN 50742, ist für den Schutz gegen Korrumpierung in Vorbereitung. Die Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act), (EU) 2024/2847, gilt erst ab dem 11. Dezember 2027, fast elf Monate später. Ihr Erwägungsgrund 53 hält fest, dass die Erfüllung ihrer Anforderungen die Erfüllung der beiden Abschnitte der Maschinenverordnung erleichtern könnte. Er fügt hinzu, dass der Hersteller dies nachweisen muss. Es gibt also keine automatische Vermutung, und es sind zwei Texte zu verfolgen.

Anfang 2026 haben vier europäische Verbände, CECE, CECIMO, EGMF und FEM, verlangt, Abschnitt 1.1.9 und Buchstabe f des Abschnitts 1.2.1 an das Datum 11. Dezember 2027 anzugleichen. Sie beziffern die Herstellung der Konformität auf mehr als eine Million Euro je Plattformarchitektur. Die Zahl stammt von ihnen; wir haben sie nicht überprüft. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hatte sich bereits im November 2025 gegen jede Verschiebung ausgesprochen. Die konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 enthält keine Verschiebung.

**Aufzeichnungen, die konzipiert werden müssen.** Ein Jahr für die Sicherheitsentscheidungen, die eine Software trifft. Fünf Jahre für das Protokoll der Eingriffe und der Versionen der Sicherheitssoftware. Speicher, Zeitstempel und Schutz dieser Daten sind schon bei der Konstruktion vorzusehen.

**Der Quellcode auf Verlangen.** Eine Behörde kann mit begründetem Antrag den Quellcode oder die Programmierlogik der Sicherheitssoftware verlangen. Artikel 49 verpflichtet die Behörden zur Vertraulichkeit. Zu regeln bleibt die Herausgabe mit den Softwarelieferanten.

**Eine notifizierte Stelle ohne Alternative.** Für die sechs Kategorien von Teil A öffnet die vollständige Anwendung harmonisierter Normen die Selbstzertifizierung nicht mehr. Der Hersteller trägt Kosten und Fristen der Stelle.

**Ein Betreiber, der zum Hersteller werden kann.** Eine wesentliche Veränderung überträgt die Pflichten des Herstellers auf den, der sie vornimmt: technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung. Die vier Bedingungen lassen einen Ermessensspielraum. Jedes Modernisierungsprojekt verlangt eine schriftliche Analyse.

**Zwei Wege für die Betriebsanleitung.** Die digitale Betriebsanleitung muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine online bleiben, mindestens aber zehn Jahre. Papier bleibt innerhalb eines Monats geschuldet, wenn der Käufer es beim Kauf verlangt. Und die wesentlichen Sicherheitsinformationen bleiben auf Papier bei Maschinen, die ein nichtprofessioneller Nutzer verwenden kann.

**Ein Text, der noch in Bewegung ist.** Die delegierten Rechtsakte zur KI stehen noch aus. Die Kommission kann eine Maschinenkategorie von einem Teil des Anhangs I in den anderen verschieben. Eine weitere Änderung durchläuft das Gesetzgebungsverfahren.

**Sanktionen, die national bleiben.** Jeder Staat legt seinen Sanktionsrahmen fest. In Deutschland sieht das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) vom 2. Dezember 2025 Geldbussen bis zu 100 000 Euro für die schwersten Verstösse vor, und bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung. Die Verordnung ist einheitlich, die Sanktion ist es nicht.

**Eine Schweizer Übernahme, die noch zu bestätigen ist.** Die Schweiz soll die EU-Verordnung durch eine Revision der Schweizer Maschinenverordnung (MaschV) übernehmen. Eine Bestätigung ihrer Verabschiedung haben wir zum Datum dieses Artikels nicht gefunden.

## Die ausstehende Änderung: der Omnibus IV

Die Kommission hat am 21. Mai 2025 eine Verordnung über Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen vorgeschlagen, Omnibus IV genannt. Sie ändert mehrere Produktvorschriften, darunter die Maschinenverordnung.

Der Stand des Textes:

| Datum | Schritt |
|---|---|
| 21. Mai 2025 | Vorschlag der Kommission, COM(2025) 504 |
| 9. Juni 2026 | Vorläufige Einigung zwischen Parlament und Rat |
| 14. Juli 2026 | Billigung des Textes durch den Parlamentsausschuss |
| 23. November 2026 | Vorläufiger Termin der Abstimmung im Plenum |

Der Text ist also nicht verabschiedet. Die konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 enthält ihn nicht.

Zwei Punkte betreffen die Maschinen, nach dem Vorschlag und den Reaktionen, die er ausgelöst hat. Die EU-Konformitätserklärung würde grundsätzlich digital. Und der Hersteller müsste einen «digitalen Kontakt» angeben, also einen Weg, ihn online zu erreichen.

Am 17. Februar 2026 haben sieben europäische Herstellerverbände protestiert, darunter CECE, CECIMO, CEMA und FEM. Ihnen zufolge wären die Maschinen die einzige Branche, der die Anpassungsfrist von vierundzwanzig Monaten vorenthalten wird, die den anderen gewährt ist. Sie wandten sich auch gegen die Pflicht eines direkten Zugangs per QR-Code zur Erklärung jeder Maschine.

Wir haben den endgültigen Text der Einigung nicht gelesen. Diese Punkte sind bei seiner Veröffentlichung im Amtsblatt zu prüfen.

## Die Bilanz je Akteur

| Akteur | Was er gewinnt | Was es ihn kostet |
|---|---|---|
| Hersteller von Serienmaschinen | Ein einziger Text für alle seine Märkte; digitale Betriebsanleitung und Erklärung | Dokumentvorlagen, die neu zu erstellen sind; Lagerbestände, die vor dem Stichtag abzusetzen sind; zehn Jahre Online-Bereitstellung |
| Sondermaschinenbauer | Die Einzelprüfung für eine Einzelmaschine nach Anhang I | Eine Risikobeurteilung, die zu ergänzen ist: Korrumpierung, Angriffe, Wechselwirkungen zwischen Maschinen |
| Linienintegrator | Eine Verantwortung, die auf die betroffene Maschine begrenzt ist, wenn die Veränderung nur ein Element einer Gesamtheit betrifft | Der Status als Hersteller bei jeder wesentlichen Veränderung |
| Hersteller von Automatisierungstechnik und Sicherheitsbauteilen | Sicherheitssoftware, die als Produkt anerkannt ist und mit ihrer Erklärung verkauft wird | Die notifizierte Stelle für maschinelles Lernen; die Protokolle; parallel die Cyberresilienz-Verordnung |
| Einführer, Händler | Klare Pflichten, gleich in der ganzen Union | Prüfungen vor dem Verkauf; sein Name auf dem Produkt; zehn Jahre Aufbewahrung |
| Betreiber | Ein Bestand, der erhalten bleibt; ein Raster zur Beurteilung seiner Veränderungen | Eine schriftliche Analyse vor jedem Umbau; die Pflichten des Herstellers, wenn die Veränderung wesentlich ist |

## Cybersicherheit: was der Text wirklich verlangt

Vier Anforderungen, aus Anhang III gelesen.

1. Eine Verbindung, lokal oder aus der Ferne, führt nicht zu einer gefährlichen Situation.
2. Software und Daten, von denen die Konformität abhängt, sind kenntlich gemacht und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt.
3. Die Maschine kann angeben, welche für ihre Sicherheit erforderliche Software installiert ist. Sie bewahrt den Nachweis der Eingriffe auf, ob rechtmässig oder nicht.
4. Die Steuerung hält vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter stand, wenn diese zu einer Gefährdungssituation führen können.

### Was der Text nicht verlangt

In Werbeunterlagen liest man gelegentlich, der Hersteller müsse nachweisen, dass seine Maschine «manipulationssicher» ist. Das steht nicht im Text. Er verlangt einen angemessenen, den Risiken entsprechenden Schutz gegen das, was vernünftigerweise vorhersehbar ist.

Sein Gegenstand ist auch enger, als man meint. Die Maschinenverordnung schützt die Gesundheit und Sicherheit von Personen. Die Vertraulichkeit der Daten und die Verfügbarkeit der Produktion fallen unter andere Texte: die Cyberresilienz-Verordnung für die Produkte, die NIS-2-Richtlinie für die Unternehmen.

### Zertifizierte Komponenten helfen, genügen aber nicht

Die Hersteller von Automatisierungstechnik stellen Zertifizierungen nach IEC 62443-4-2 heraus. Bosch Rexroth zum Beispiel nennt für sein Steuerungsbetriebssystem ctrlX OS eine Zertifizierung auf Security Level 2, ausgestellt von TÜV Rheinland.

Eine solche Zertifizierung bezieht sich auf die Komponente. Sie erleichtert den Nachweis des Maschinenherstellers. Sie ersetzt ihn nicht. Bis heute ist keine Norm zur Verordnung zitiert, auch IEC 62443 nicht. Und die Vermutung nach Artikel 20 Absatz 9 gilt nur für die europäischen Zertifizierungsschemata, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden.

### Fünf Fragen, die zu stellen sind

- Welche Funktionen der Maschine werden gefährlich, wenn ein Dritter die Kontrolle über sie übernimmt?
- Wo kann er eindringen: Netzwerk, Fernzugriff, USB-Anschluss, Wartungsrechner?
- Welche Software und welche Parameter tragen die Sicherheit, und wer kann sie ändern?
- Wie hält die Maschine einen Eingriff fest?
- Wie viele Jahre lang erhalten die Komponenten Patches? Die Cyberresilienz-Verordnung legt ein Minimum von fünf Jahren fest. Eine Maschine hält oft länger.

## Der aktuelle Zeitplan

| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 20. Oktober 2026 | Die Staaten wenden ihre Sanktionsregelung an und teilen sie mit (Artikel 50). |
| 23. November 2026 | Vorläufiger Termin der Abstimmung des Parlaments über den Omnibus IV. |
| Ende 2026 | Erste Liste harmonisierter Normen erwartet, ohne festes Datum. |
| **20. Januar 2027** | **Geltungsbeginn der Verordnung. Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG.** |
| 11. Dezember 2027 | Geltungsbeginn der Cyberresilienz-Verordnung. |
| 20. Juli 2028 | Erster Bewertungsbericht der Kommission (Artikel 53). |
| 2. August 2028 | Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte zur Hochrisiko-KI; nach der englischen und der französischen Fassung der späteste Termin. |

## Was jetzt zu tun ist

- [ ] Mit der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 arbeiten und dieses Datum in Ihren Verfahren vermerken.
- [ ] Für eine Maschine aus Anhang I Teil B zwei Szenarien vorbereiten: Normen rechtzeitig zitiert, oder notifizierte Stelle.
- [ ] Die Cybersicherheit schon jetzt in der Risikobeurteilung behandeln, ohne auf die Norm zu warten.
- [ ] Von den Lieferanten der Automatisierungstechnik ihre Zertifikate und ihre Supportdauer verlangen.
- [ ] Für jede Sicherheitsfunktion, die auf maschinellem Lernen beruht, sich bei einer notifizierten Stelle einen Platz sichern und die delegierten Rechtsakte verfolgen.
- [ ] Einen Online-Zugang zur EU-Konformitätserklärung vorsehen, ohne die Vorlage vor der Verabschiedung des Omnibus IV festzuschreiben.
- [ ] Als Betreiber das Verfahren zur Analyse von Veränderungen an Maschinen im Betrieb schreiben.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023R1230-20260727) — Artikel 3, 8, 10, 18, 20, 25 bis 25e, 47, 49, 52 bis 54; Anhänge I, III, IV.
- [Verordnung (EU) 2026/1744, «digitaler Omnibus zur KI»](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) — Erwägungsgrund 42, Artikel 1 und 3.
- [Verordnung (EU) 2024/2748, Notfallverfahren](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2748/oj).
- [Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj) — Erwägungsgrund 53, Artikel 13, 69 und 71.
- [Europäisches Parlament, Dossier 2025/0134(COD), Omnibus IV](https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025/0134%28COD%29) (englisch) — Verfahrensschritte.
- [Zyprischer Ratsvorsitz, Pressemitteilung vom 9. Juni 2026](https://cyprus-presidency.consilium.europa.eu/en/news/simplification-council-and-parliament-strike-deal-to-help-growing-businesses-thrive-and-accelerate-digitalisation/) (englisch) — vorläufige Einigung.
- [CECE und sechs weitere Verbände, Pressemitteilung vom 17. Februar 2026](https://www.cece.eu/news/joint-press-release-machinery-sector-only-industry-excluded-from-transition-period-in-omnibus-iv) (englisch).
- [Eurogip, was der «digitale Omnibus zur KI» für die Maschinenverordnung ändert](https://eurogip.fr/en/machinery-regulation-2023-1230-what-the-digital-omnibus-on-ai-changes/) (englisch), 6. August 2026.
- [IBF, Forderung nach Verschiebung der Cybersicherheitsanforderungen](https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/verschiebung-mvo-anforderungen-an-cybersecurity-und-ki), 19. März 2026.
- [RAI Vereniging, erste Liste harmonisierter Normen](https://www.raivereniging.nl/en/news-items/first-list-of-harmonised-standards-under-machinery-regulation-not-expected-until-late-2026) (englisch).
- [Deutsches Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, MaschinenDG](https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/BJNR12E0B0025.html).
- [Europäische Kommission, Seite zu Maschinen](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/machinery_en) (englisch).
- Bosch Rexroth France, Whitepaper «Sécuriser l'avenir de l'automatisation» (französisch), Werbeunterlage, für das Beispiel der Zertifizierung.

Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung zur Information. Er ersetzt weder die Lektüre des amtlichen Textes noch die Stellungnahme einer notifizierten Stelle zu einem bestimmten Produkt.

## Weiterführend

- [Maschinenverordnung: Was sich am 20. Januar 2027 ändert](/de/articles/reglement-machines-2023-1230-ce-qui-change-2027)
- [Funktionale Sicherheit von Maschinen: IEC 62061 und ISO 13849](/de/articles/securite-fonctionnelle-machines-62061-13849)
- [ISO 13849](/de/standards/iso-13849), [IEC 62061](/de/standards/iec-62061) und [IEC 60204-1](/de/standards/iec-60204-1)
- [IEC 62443, Cybersicherheit industrieller Systeme](/de/standards/iec-62443)
- [OT-Cybersicherheit](/de/technologies/cybersecurity-ot)
- [Normenregister: Sicherheit von Maschinen](/de/directory/standards/machinery)

Die Maschinenverordnung ist weder ein blosser Wechsel des Verweises noch ein Bruch. Für die meisten Maschinen bleibt die Methode die von 2006. Was sich wirklich ändert, lässt sich in drei Wörtern sagen: Software, Verantwortung, Dokumentation. Und der Text bleibt in Bewegung: Lesen Sie die konsolidierte Fassung, und prüfen Sie ihr Datum.
